Uthoff, Rolf F. W.; Fischer, Klaus : Zivilrecht I, 1 CD-ROM Paragraphen 1-994 BGB. Aufbauschemata, Übersichten, Erläuterungen. Für Windows 3.1x/95/NT 4.0
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Kein Spaß
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Rezension bezieht sich auf: Jura Lern-Manager, CD-ROMs, Zivilrecht I, 1 CD-ROM (CD-ROM) "Mit dem Jura-Lern-Manager macht das Lernen wieder Spaß". Na klar, es ist viel lustiger, jedes Problem, einfach wegzulassen, anstatt auch nur einen mühevollen Gedanken daran zu verschwenden. Wenn man für dieses tolle Lernkonzept sogar noch einem Rechtsanwalt und einem Richter - zwei erfahrenen Praktikern und langjährigen AG-Leitern - und ihrem Verlag ordentlich Geld über den Ladentisch geschoben hat, ist man wahrscheinlich sogar bereit, daran zu glauben. Aber wirklich, was ist an diesem Buch dran? Die Autoren verfolgen die sogenannte "Anspruchsmethode". Wer will was von wem woraus? Nach dieser Frage löst man einen Zivilrechtfall. Diese Erkenntnis ist keineswegs neu. Beispielweise selbst das erwürdige Kurzlehrbuch zum BGB-AT von Hans Brox, daß seit 1976 auf dem Markt ist, offenbart dem Leser diese grundlegende Erkenntnis. Da der Student lernen muß, Rechtsprobleme an der richtigen Stelle zu erörtern und auch nur dann, wenn sie lösungsrelevant sind, ist die "Anspruchsmethode" wohl die beste Art sich strukturiertes Wissen anzueignen und es in den Klausuren anzuwenden. Was leisten Fischer und Uthoff um diesem Anspruch gerecht zu werden?. Die Autoren präsentieren dem Leser Graphiken - übersichtlich und in großer Schrift - so preist es der Verlag an. Die Übersichtlichkeit geht soweit, daß man Seiten findet, auf denen schlichtweg nichts steht. Auf einer anderen Seite ist mit großen Lettern ins obere Drittel ein Prüfungsschema gequetscht. Darunter wieder zwei Drittel blanke Übersichtlichkeit. Aber sicher ist das alles Raum für persönliche Notizen. Die braucht man auch, denn was die Autoren ihren Lesern an Informationen bieten, genügt mit Sicherheit nicht für ein Buch (höchstens für ein Bilderbuch - aber dazu später). So ist zum Beispiel die Prüfung des Anspruchs aus § 985 BGB ein Musterbeispiel der Banalität. Fischer/Uthoff präsentieren tatsächlich den Gesetzeswortlaut. Natürlich - dank Ihres großartigen Lernkonzepts - durch die Aufzählung mit drei arabischen Ziffern professionell strukturiert und durch Abfassung in Stichpunkten - was vermutlich erst nach Erkenntnissen aus jahrelanger Repetitoriumstätigkeit möglich war - auf das Wesentliche reduziert. Drei Pfeile unter diesem Prüfungsschema weisen darauf hin, daß der geneigte und vor allen Dingen schon um vieles schlauer gewordene Leser, umblättern möge, um mit den rückseitigen Informationen die Kenntnis des Gesetzeswortlauts noch zu untermauern. Und Umblättern lohnt sich! Denn jetzt gibt's noch ein paar Spaßbonbons für den lerngestressten Jurastudent. Hurra! Es wird hier und da das eine oder andere Tatbestandsmerkmal umschrieben. Das Wort Definition sollte man dafür aber tunlichst nicht benutzen, denn die Sätze sind wahrscheinlich auch dem juraunkundigen und -unwilligen Laien zu banal. Für eine Subsumtion oder sogar eine komplette Fallbearbeitung genügen sie mitnichten, auch wenn Autoren und Verlag dies behaupten. "Besitzer ist, wer über eine bewegliche oder unbewegliche Sache tatsächlich herrscht". Ho, ho - der Wortlaut von § 854 BGB gibt einem da fast mehr Informationen. Aber was ist eigentlich mit dem Besitzdiener Herr Uthoff? Herr Fischer, wie geht das denn mit dem Erbenbesitz? Sind das zu viele Fragen? Unnötiger Ballast? Hat da der Leser eine unnütze Frage gestellt? Sorry, passiert leider, wenn man nach § 854 BGB noch drei Vorschriften mehr liest. Aber Gott sein dank, haben Sie so eine Fußangel vorausschauend vermieden, indem Sie erst gar keine Paragraphen zitieren. Sehr gut! Diese Mängelliste ließe sich mit viel gravierenderen inhaltlichen Schwächen komplettieren. Wie kann man über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis schreiben, ohne das Anspruchsziel des Verwendungsersatzes auch nur zu erwähnen? Uthoff/Fischer bringen es. Aber auch die graphische Darstellung folgt in ihrer Unausgegorenheit den textlichen Sentenzen. Als Vorzug wird gerühmt, daß jedem Anspruch ein eigenes Arbeitsblatt gewidmet sei. Toll, warum haben Sie es nicht genutzt? Warum ist so manches Arbeitsblatt nur halb voll? Die Visualisierung mittels grauer Unterlegung von Kästen und Fettdruck fördert die Übersichtlichkeit nur mäßig. Striche, Pfeile, Vierecke, Dreiecke und Elypsen, alles wenig harmonisch. Das Auge ruht nicht. Zusammenhänge erkennt man erst auf den zweiten Blick, obwohl die Darstellungen nicht von Informationen überquellen und hinreichend Platz für eine verständliche Graphik vorhanden ist. Mit diesem Buch navigiert niemand durch's Zivilrecht, sondern schon in der Fortgeschrittenenübung gegen den Baum. Man lernt nicht genug aus diesem Buch, um es ohne schlechtes Gewissen als Lernbuch bezeichnen zu können. Das so nötige Problembewußtsein entwickelt der Leser nicht, da Streitstände verschwiegen werden. Mit der juristischen Qualität der Erläuterungen ist vielleicht mit viel Glück ein "Ausreichend" in der Anfängerübung zu erreichen. Hier und da findet sich zwar eine Seite, deren näheres Anschauen keine verschwendete Zeit ist. Aber der Kaufpreis ist für diesen schmalen Gewinn zu hoch. Zurück bleibt die Trauer um das Geld. Zu dem Preis gibt's schon eine Flasche Champagner - mit der man viel, viel, viel mehr Spaß hat und fast soviel lernen kann.

Dem Buch liegt noch eine CD-ROM bei, die ich nach der Lektüre anzuschauen, wirklich keine Lust mehr hatte.
Eine Rezension von Ein Kunde
vom 14. Mai 2000
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